Abfindung während Kündigungsschutzprozess

Generell besteht kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Jedoch kann im Kündigungsschutzprozess eine Abfindung zugesprochen werden. Dies ist der Fall, wenn sich beide Parteien einvernehmlich auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindung einigen (Abfindungsvergleich), es dem Arbeitnehmer nach dem Prozess nicht zumutbar ist weiter dort zu arbeiten oder im Arbeits- bzw. Tarifvertrag eine Abfindung festgelegt ist.

Die 3-Wochen Frist der Kündigungsschutzklage muss allerdings auch eingehalten werden, wenn Sie vorrangig nur eine Abfindung anstreben.

 

 

____

Ihr Ansprechpartner:

Foto von Mirko ZieglerRechtsanwalt
Mirko Ziegler

Telefon: 0381/25296970
Fax: 0381/25296971
eMail: ziegler[ät]mv-recht.de
Web: Lebenslauf

Der kurze Weg zum Anwalt

 


Weitere Artikel im Bereich: Klage gegen die Kündigung

Der Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess

Rechtmäßige oder unrechtmäßige Kündigung?

Die Kosten

Fristwahrung bei Kündigungsschutzklage

Nach oben