Generell besteht kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Jedoch kann im Kündigungsschutzprozess eine Abfindung zugesprochen werden. Dies ist der Fall, wenn sich beide Parteien einvernehmlich auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindung einigen (Abfindungsvergleich), es dem Arbeitnehmer nach dem Prozess nicht zumutbar ist weiter dort zu arbeiten oder im Arbeits- bzw. Tarifvertrag eine Abfindung festgelegt ist.
Die 3-Wochen Frist der Kündigungsschutzklage muss allerdings auch eingehalten werden, wenn Sie vorrangig nur eine Abfindung anstreben.