Fristwahrung bei Kündigungsschutzklage

Um eine Kündigungsschutzklage erheben zu können, muss sie fristgerecht beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Frist beträgt dabei 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass die Frist erst bei Zugang der schriftlichen Kündigung zu laufen beginnt. Kündigungen, die mündlich oder per Mail erfolgen, setzen die 3-Wochen Frist nicht in Gang.  

Die Kündigung muss Ihnen auch rechtlich wirksam zugegangen sein, d.h. Sie müssen sie z.B. persönlich entgegen genommen oder per Einschreiben erhalten haben. Ab da haben Sie 3-Wochen Zeit eine Klage einzureichen. Der Beweis, dass Ihnen die Kündigung im Zweifel zugegangen ist, obliegt dem Arbeitgeber.

Wird die 3-Wochen Frist nicht eingehalten, gilt die Kündigung von Anfang an als wirksam und eine Klage ist nicht mehr möglich.

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Ihr Ansprechpartner:

Foto von Mirko ZieglerRechtsanwalt
Mirko Ziegler

Telefon: 0381/25296970
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eMail: ziegler[ät]mv-recht.de
Web: Lebenslauf

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