Bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht fallen Gerichts- und Anwaltskosten an.
Die Gerichtskosten vor dem Arbeitsgericht sind dabei relativ niedrig.
Die Anwaltskosten umfassen im Falle einer Niederlage allermeistens nur die Kosten des eigenen Anwaltes, es sei denn das Gerichtsverfahren wird nicht im sogenannten ersten Rechtszug beendet. Die ist in § 12a ArbGG geregelt.
Erstinstanzlich hat man demnach im Falle des Sieges auch keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten.
Bei arbeitsgerichtlichen Prozessen kann man aber auch seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch, sollte der Versicherungsvertrag auch die Tätigkeiten im Bereich des Arbeitsrechts abdecken oder Prozesskostenhilfe beantragen, wenn man wirtschaftlich ansonsten zur Tragung der Kosten nicht in der Lage wäre.
Die Kosten für den Anwalt sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Dabei ist der Streitwert die Berechnungsgrundlage für die Gebühren. Der Streitwert im Falle einer Kündigungsschutzklage ergibt sich im Regelfall aus 3 Bruttogehältern des Arbeitnehmers.
Gern beraten wir Sie vorab zu den Kosten einer anwaltlichen Vertretung. Wir fragen Ihre Rechtsschutzversicherung an, ob Deckung besteht oder bereiten mit Ihnen den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vor und reichen diesen für Sie bei Gericht ein. Sprechen Sie uns einfach zu den Kosten und Gebühren an. Guter Rat muss nicht teuer werden.