Betriebsbedingte Kündigung

Ein Arbeitnehmer kann auch entlassen werden, wenn dringende betriebliche Gründe dies rechtfertigen. Voraussetzungen einer solchen Kündigung sind, dass der Arbeitsplatz infolge dringender betrieblicher Erfordernisse weggefallen ist, keine andere Möglichkeit der Weiterbeschäftigung im Unternehmen besteht, bei der Auswahl des Arbeitnehmers die 4 Sozialdaten berücksichtigt wurden und natürlich eine Interessenabwägung stattgefunden hat.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des §1 Abs. 2 KSchG vorliegen, um eine wirksame Kündigung aussprechen zu können. 2 Fallgruppen wurden dabei von den Gerichten herausgebildet: inner- und außerbetriebliche Gründe.  Außerbetriebliche Gründe sind dabei Umstände, die in konkretem Bezug zum Arbeitgeberbetrieb stehen, wie z. B. Auftragsmangel, Absatzschwierigkeiten, Umsatzrückgang oder Veränderung der Marktstruktur. Diese müssen sich unmittelbar auf den Betrieb auswirken.

Innerbetriebliche Gründe, wie z.B. Änderung oder Einführung neuer Arbeits- oder Produktionsmethoden, Organisationsänderung, Betriebseinschränkung oder Rationalisierungsmaßnahmen, müssen sich so auf den Betrieb auswirken, dass eine Weiterbeschäftigung nicht mehr möglich ist.

Wie auch bei der personenbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegebenenfalls eine andere mögliche Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz anbieten. Eine Änderungskündigung hat somit Vorrang vor einer Beendigungskündigung. Der angebotene Arbeitsplatz muss dabei den Qualitäten und Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen.

Der Arbeitgeber muss bei einer betriebsbedingten Kündigung die 4 Sozialdaten berücksichtigen. Diese sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

Werden die sozialen Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt und unwirksam. Der auswahlrelevante Personenkreis sind alle von einer betrieblichen Maßnahme betroffenen vergleichbaren Arbeitnehmer. Ausgenommen sind Arbeitnehmer die weniger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind. Diese sind vorher zu kündigen, da sie dem Kündigungsschutz nicht unterliegen. Eine weitere Ausnahme von der Sozialauswahl betrifft die Arbeitnehmer, die wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen besonders von Interesse für den Betrieb sind.

Ob Arbeitnehmer vergleichbar sind, richtet sich nach arbeitsplatzbezogenen Maßnahmen. Eine Vergleichbarkeit ist immer bei Arbeitsplätzen gegeben, die mit vergleichbaren oder identischen Aufgabenbereichen betraut sind.

Ebenso wie bei den anderen Kündigungsgründen muss eine Interessenabwägung stattgefunden haben, die bei betriebsbedingter Kündigung jedoch meist nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers ausfällt.

Der Arbeitgeber trägt bei der betriebsbedingten Kündigung die Beweislast für die Kündigungsgründe. Dabei hat er die dringenden betrieblichen Erfordernisse detailliert darzulegen und die Dringlichkeit der Kündigung zu beweisen.

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