Eine leistungs- bzw. verhaltensbedingte Kündigung kann nach vorheriger Abmahnung ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer die Haupt- oder Nebenpflichten aus seinem Arbeitsvertrag verletzt.
Dabei kommt es auf die Art der Pflichtverletzung an, die nach einem objektiven Maßstab eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt.
Solche Pflichtverstöße sind beispielsweise die Schlecht- oder Fehlleistung, Verstöße gegen die betriebliche Ordnung, Verletzung des Vertrauensbereiches oder außerdienstliches Fehlverhalten, das in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht.
Sind solche Gründe vorhanden, muss eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denen des Arbeitnehmers stattfinden, bevor die Kündigung erfolgen kann. Hierbei sind insbesondere die betrieblichen Auswirkungen und die Wiederholungsgefahr sowie die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Alter des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Die Kündigung als letztes Mittel kann aber erst in Frage kommen, wenn die Leistungen auch auf absehbare Zeit (Nachschulungen) nicht erbracht werden können oder etwa der Verstoß besonderes Gewicht hat, so dass eine mildere Reaktion nicht zum selben Erfolg führen kann.
Bei Fragen zur leistungs- bzw. verhaltensbedingten Kündigung stehen wir gern zur Verfügung. Selbstverständlich prüfen wir im Ernstfall auch Ihre Kündigung und übernehmen die Vertretung vor den Arbeitsgerichten.