Auf eine Ermahnung seines Arbeitgebers hin, wünschte ein Arbeitnehmer, in Begleitung seines Rechtsanwalts, Einsicht in seine Personalakte zu nehmen. Der Arbeitgeber wies diesen Wunsch unter Berufung auf sein Hausrecht zurück. Die Anfertigung von Kopien aus der Personalakte wurde dem Arbeitnehmer dagegen gestattet.
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 12.07.2016, dass es für die Wahrnehmung seiner Interessen ausreiche, wenn sich der Arbeitnehmer Kopien von den in den Personalakten befindlichen Dokumenten anfertigen könne, um mit diesen seinem Anwalt Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob rechtliche Schritte einzuleiten wären. Weitergehende Erkenntnisse oder Informationsmöglichkeiten würden sich für den Arbeitnehmer nicht ergeben, wenn er in Begleitung seines Anwalts erscheine.