In seinem Urteil vom 10.03.2016 befand das Arbeitsgericht Stuttgart, dass ausgezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei der Berechnung des Mindestlohns Berücksichtigung finden. Die genannten Sonderzahlungen seien in der Regel als Gehaltsbestandteile zu betrachten.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bezog eine in Teilzeit beschäftigte Frau monatlich ein Gehalt, in dem jeweils ein anteiliger Betrag als „Sonderzahlung/anteiliges Weihnachtsgeld bzw. Urlaubsgeld“ deklariert war. Nur unter Hinzurechnung dieses Betrags wurde der gesetzliche Mindestlohn erreicht.
Das Arbeitsgericht Stuttgart erblickte in der Sonderzahlung keinen weitergehenden Zweck als den einer gewöhnlichen Gehaltszahlung. Aus den nicht vorhandenen Angaben in den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und der monatlichen Auszahlung ergebe sich nichts anderes. Eine Formulierung als „freiwillige“ Zahlung ändere hieran nichts.
Zu beachten ist, dass eine Anwendung dieses Urteils auf jegliche Sonderzahlungen nicht schlechthin möglich ist. Etwas anderes kann sich etwa dann ergeben, wenn der Arbeitsvertrag bestimmte Zwecke für eine solche Zahlung benennt, sowie wenn eine Extrazahlung nur einmal im Jahr erfolgt.